Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen KreuzerTec und Unternehmenskunden (B2B) im Bereich Softwareentwicklung, technische Beratung und CTO-as-a-Service.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für alle Verträge zwischen der KreuzerTec Holding UG (haftungsbeschränkt) und ihren Tochtergesellschaften (nachfolgend "KreuzerTec") und dem Auftraggeber (nachfolgend "Kunde") über die Erbringung von Softwareentwicklungs- und IT-Beratungsleistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, KreuzerTec stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn KreuzerTec in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von KreuzerTec sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch:
- Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags oder Angebots durch beide Parteien
- Schriftliche Auftragsbestätigung durch KreuzerTec
- Tatsächliche Erbringung der beauftragten Leistungen durch KreuzerTec
(3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
§ 3 Leistungen
3.1 Softwareentwicklung
(1) KreuzerTec entwickelt Software nach den im Vertrag oder Lastenheft beschriebenen Anforderungen. Soweit keine detaillierten Spezifikationen vereinbart sind, erfolgt die Entwicklung nach bestem fachlichen Ermessen.
(2) KreuzerTec ist berechtigt, Subunternehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verbleibt bei KreuzerTec.
3.2 CTO-as-a-Service
(1) Im Rahmen von CTO-as-a-Service Leistungen erbringt KreuzerTec beratende und unterstützende Tätigkeiten im Bereich der technischen Unternehmensführung.
(2) Die finale Entscheidungsgewalt über die Umsetzung von Empfehlungen verbleibt beim Kunden. KreuzerTec übernimmt keine Garantie für den wirtschaftlichen Erfolg empfohlener Maßnahmen.
3.3 Beratungsleistungen
Beratungsleistungen werden als Dienstleistung erbracht. Die Empfehlungen basieren auf dem aktuellen Stand der Technik und den vom Kunden bereitgestellten Informationen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet:
- Alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen rechtzeitig und vollständig bereitzustellen
- Einen fachkundigen Ansprechpartner zu benennen, der zur Entscheidung befugt ist
- Notwendige Zugangs- und Nutzungsrechte für Systeme und Räumlichkeiten einzuräumen
- Vereinbarte Termine einzuhalten und erforderliche Freigaben rechtzeitig zu erteilen
(2) Verzögerungen aufgrund nicht erfüllter Mitwirkungspflichten berechtigen KreuzerTec zur Anpassung von Terminen und Fristen. Entstehen KreuzerTec hierdurch Mehraufwendungen, sind diese vom Kunden zu tragen.
§ 5 Vergütung & Zahlungsbedingungen
5.1 Vergütung
(1) Die Vergütung richtet sich nach der im Vertrag vereinbarten Preisstruktur. Ohne abweichende Vereinbarung gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten von KreuzerTec.
(2) Bei Abrechnung nach Aufwand erfolgt die Vergütung auf Basis der tatsächlich erbrachten Stunden zum vereinbarten Stundensatz.
(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht anders vereinbart.
(2) Bei Zahlungsverzug ist KreuzerTec berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§ 6 Geheimhaltung
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
- Öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Vereinbarung beruht
- Der empfangenden Partei bereits vor Erhalt bekannt waren
- Von einem Dritten rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsverpflichtung übermittelt wurden
- Aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Beendigung des Vertrages hinaus für einen Zeitraum von 3 Jahren fort.
§ 7 Nutzungsrechte & Geistiges Eigentum
7.1 Individuell entwickelte Software
(1) An individuell für den Kunden entwickelter Software räumt KreuzerTec dem Kunden nach vollständiger Bezahlung ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, sofern nicht anders vereinbart.
(2) Der Quellcode wird dem Kunden übergeben, sofern dies vertraglich vereinbart ist.
7.2 Bestehende Komponenten
(1) An vorbestehenden Komponenten, Frameworks und Libraries von KreuzerTec verbleiben alle Rechte bei KreuzerTec. Der Kunde erhält hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im Rahmen der entwickelten Software.
(2) Open-Source-Komponenten unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen.
7.3 Referenzen
KreuzerTec ist berechtigt, den Kunden und das Projekt als Referenz zu verwenden, sofern der Kunde nicht schriftlich widerspricht.
§ 8 Gewährleistung
(1) KreuzerTec gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen dem vertraglich vereinbarten Funktionsumfang entsprechen und frei von Rechtsmängeln sind.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung.
(3) Mängel sind unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels zu melden. KreuzerTec wird gemeldete Mängel innerhalb angemessener Frist nachbessern.
(4) Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf unsachgemäße Bedienung, nicht autorisierte Änderungen durch den Kunden oder Dritte, höhere Gewalt oder den Einsatz nicht kompatibler Hard- oder Software zurückzuführen sind.
§ 9 Haftung
(1) KreuzerTec haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet KreuzerTec nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Höhe der vereinbarten Nettovergütung des jeweiligen Projekts.
(3) Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(4) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KreuzerTec.
§ 10 Vertragslaufzeit & Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarungen.
(2) Bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um die ursprüngliche Laufzeit, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- Eine Partei wesentliche Vertragspflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt
- Über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird
- Eine Partei die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten endgültig verweigert
(4) Kündigungen bedürfen der Schriftform.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von KreuzerTec, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden in diesem Fall zusammenwirken, um die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.