Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese AGB gelten für alle Leistungen der KreuzerTec Services UG i.G. gegenüber Unternehmenskunden (B2B): individuelle Softwareprojekte, CTO/CIO-as-a-Service und technische Beratung. Für einzelne Produkte auf Unterseiten können ergänzende Bedingungen gelten.
§ 1 Geltungsbereich & Vertragsgegenstand
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen der KreuzerTec Services UG (haftungsbeschränkt) i.G., Handelsregistereintragung beim Amtsgericht Stuttgart beantragt (nachfolgend „KreuzerTec"), und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde") über die Durchführung individueller Softwareprojekte (Werkvertrag), CTO-as-a-Service, CIO-as-a-Service sowie technischer Beratungsleistungen (Dienstvertrag).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, KreuzerTec stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn KreuzerTec in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Für einzelne Produkte, Plattformen oder Leistungen auf Unterseiten von kreuzertec.de können ergänzende oder abweichende Vertragsbedingungen gelten. Im Falle von Widersprüchen gehen die produktspezifischen Bedingungen diesen AGB vor.
(5) Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Vertragsschluss & Angebote
(1) Angebote von KreuzerTec sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Darstellungen auf der Website kreuzertec.de stellen keine verbindlichen Angebote dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).
(2) Ein Vertrag kommt erst zustande durch:
- Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags, Angebots oder Leistungsscheins durch beide Parteien, oder
- Auftragsbestätigung durch KreuzerTec in Textform (§ 126b BGB), oder
- Tatsächliche Aufnahme der beauftragten Leistungen durch KreuzerTec nach vorheriger Einigung über den wesentlichen Leistungsumfang
(3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Kostenvoranschläge und Aufwandsschätzungen von KreuzerTec sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreisangebot gekennzeichnet sind. Wesentliche Überschreitungen (mehr als 15 %) werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.
§ 3 Leistungsumfang
3.1 Individuelle Softwareprojekte (Werkvertrag)
(1) KreuzerTec entwickelt individuelle Softwarelösungen nach den im Einzelvertrag, Pflichtenheft, Lastenheft oder vergleichbaren Projektdokumenten beschriebenen Anforderungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus diesen Dokumenten.
(2) Soweit keine detaillierten Spezifikationen vereinbart sind, erfolgt die Entwicklung nach bestem fachlichen Ermessen und dem aktuellen Stand der Technik. KreuzerTec wählt die technischen Mittel und Methoden nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen.
(3) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung einschließlich etwaiger Auswirkungen auf Termine, Vergütung und Spezifikationen.
3.2 CTO-as-a-Service / CIO-as-a-Service (Dienstvertrag)
(1) Im Rahmen von CTO-as-a-Service und CIO-as-a-Service erbringt KreuzerTec beratende und unterstützende Tätigkeiten im Bereich der technischen Unternehmensführung, Technologiestrategie, Architekturentscheidungen und Teamaufbau.
(2) Diese Leistungen werden als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB erbracht. KreuzerTec schuldet die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg.
(3) Die finale Entscheidungsgewalt über die Umsetzung von Empfehlungen verbleibt beim Kunden. KreuzerTec übernimmt keine Garantie für den wirtschaftlichen Erfolg empfohlener Maßnahmen.
3.3 Technische Analysen & Assessments (Dienstvertrag)
(1) Technische Analysen umfassen insbesondere Machbarkeitsstudien, Code Reviews, Architekturanalysen und Technologie-Assessments.
(2) Diese Leistungen werden als Dienstvertrag erbracht. Die Empfehlungen basieren auf dem aktuellen Stand der Technik und den vom Kunden bereitgestellten Informationen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kunden bereitgestellten Informationen ist der Kunde verantwortlich.
3.4 Tech Due Diligence (Dienstvertrag)
(1) Im Rahmen von Tech Due Diligence erstellt KreuzerTec ausschließlich technische Bewertungen. Diese umfassen die Analyse von Quellcode, Softwarearchitektur, Skalierbarkeit, technischen Schulden, Sicherheitsaspekten und Infrastruktur.
(2) Tech Due Diligence Leistungen stellen keine Unternehmensbewertung, keine Finanzanalyse und keine Investment-Empfehlung dar. Die Ergebnisse sind rein technischer Natur und dienen der Information über den technischen Zustand eines Systems oder Unternehmens.
(3) Die Verwertung der technischen Analyse für Investment- oder Kaufentscheidungen obliegt allein dem Kunden. KreuzerTec übernimmt keine Haftung für wirtschaftliche Entscheidungen, die auf Grundlage der technischen Bewertung getroffen werden.
3.5 Venture Building & Startup-Kooperationen
(1) Im Rahmen von Venture Building unterstützt KreuzerTec Startups und Gründer bei der technischen Produktentwicklung, MVP-Erstellung und dem Aufbau technischer Infrastruktur.
(2) Die Vergütung kann nach Einzelvereinbarung erfolgen: als Festpreis, auf Time & Material Basis, als Equity-Beteiligung oder als Hybridmodell.
(3) KreuzerTec übernimmt keine Garantie für den wirtschaftlichen Erfolg des Ventures. Die unternehmerischen Entscheidungen und Risiken verbleiben beim Kunden bzw. dem Venture.
3.6 Workshops & Training (Dienstvertrag)
(1) KreuzerTec bietet technische Workshops, Schulungen und Team-Coaching an. Diese umfassen unter anderem Architektur-Workshops, Code-Reviews, Agile-Coaching und DevOps-Trainings.
(2) Workshops und Trainings werden als Dienstvertrag erbracht. Es handelt sich nicht um staatlich anerkannte Ausbildungen oder zertifizierte Weiterbildungen im berufsrechtlichen Sinne.
(3) Die Umsetzung der in Workshops vermittelten Inhalte obliegt dem Kunden. KreuzerTec haftet nicht für den Erfolg der Umsetzung.
3.7 Subunternehmer
(1) KreuzerTec ist berechtigt, qualifizierte Subunternehmer und freie Mitarbeiter zur Leistungserbringung einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verbleibt bei KreuzerTec.
(2) Auf Verlangen des Kunden wird KreuzerTec die eingesetzten Subunternehmer in angemessenem Umfang benennen, soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3.8 Leistungsort und -zeit
(1) Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich remote. Vor-Ort-Einsätze bedürfen einer gesonderten Vereinbarung; anfallende Reise- und Übernachtungskosten trägt der Kunde, sofern nicht anders vereinbart.
(2) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Fixtermine oder Fixfristen vereinbart wurden. Im Übrigen stellen Zeitangaben unverbindliche Planwerte dar.
§ 4 Abnahme
(1) Werkleistungen (insbesondere individuell entwickelte Software) bedürfen der Abnahme durch den Kunden. KreuzerTec teilt dem Kunden die Fertigstellung mit und stellt die Leistung zur Prüfung bereit.
(2) Der Kunde hat die Leistung innerhalb von 14 Werktagen nach Bereitstellung zu prüfen und etwaige Mängel in Textform unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen, sofern es sich nicht um wesentliche Mängel handelt, die einer Abnahme entgegenstehen.
(3) Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Ein Mangel ist unwesentlich, wenn er die Nutzung der Software insgesamt nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt.
(4) Die Abnahme kann auch konkludent durch produktive Nutzung der Software über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nach Bereitstellung erfolgen.
(5) Teilabnahmen für abgrenzbare Projektphasen (Meilensteine, Sprints) können vereinbart werden. Die Teilabnahme erstreckt sich jeweils nur auf den betreffenden Leistungsteil.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich ist. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet:
- Alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Materialien und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und in geeignetem Format bereitzustellen
- Einen fachkundigen, zur Entscheidung befugten Ansprechpartner zu benennen, der für KreuzerTec während der Projektlaufzeit erreichbar ist
- Notwendige Zugangs- und Nutzungsrechte für Systeme, Accounts, APIs und Räumlichkeiten rechtzeitig einzuräumen
- Vereinbarte Termine und Fristen einzuhalten und erforderliche Freigaben, Reviews und Abnahmen rechtzeitig zu erteilen
- KreuzerTec über Umstände zu informieren, die die Leistungserbringung beeinflussen können
- Für angemessene Datensicherungen und Backup-Maßnahmen in eigenen Systemen zu sorgen
(2) Verzögerungen und Mehraufwände, die aus nicht oder nicht rechtzeitig erfüllten Mitwirkungspflichten resultieren, gehen zu Lasten des Kunden. KreuzerTec ist in diesem Fall berechtigt:
- Vereinbarte Termine und Fristen entsprechend anzupassen
- Entstandene Mehraufwendungen zum vereinbarten Stundensatz, hilfsweise zu den üblichen Sätzen, in Rechnung zu stellen
- Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die weitere Leistungserbringung auszusetzen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen
(3) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten und Materialien frei von Rechten Dritter sind oder er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Der Kunde stellt KreuzerTec von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren.
§ 6 Vergütung & Zahlungsbedingungen
6.1 Vergütung
(1) Die Vergütung richtet sich nach der im Einzelvertrag vereinbarten Preisstruktur (Festpreis, Time & Material oder Mischmodell). Ohne abweichende Vereinbarung gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten von KreuzerTec.
(2) Bei Abrechnung nach Aufwand (Time & Material) erfolgt die Vergütung auf Basis der tatsächlich erbrachten und dokumentierten Stunden zum vereinbarten Stundensatz. Die Dokumentation erfolgt in geeigneter Form (z.B. Zeiterfassung, Stundenzettel).
(3) Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Höhe.
(4) Bei Festpreisprojekten mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten ist KreuzerTec berechtigt, Abschlagsrechnungen für erbrachte Teilleistungen zu stellen.
6.2 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht anders vereinbart.
(2) Bei Zahlungsverzug ist KreuzerTec berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) KreuzerTec ist berechtigt, eine Aufwandspauschale von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB für jeden Verzugsfall geltend zu machen.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KreuzerTec anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist KreuzerTec berechtigt, Voraus- oder Abschlagszahlungen zu verlangen oder ausstehende Leistungen bis zur Zahlung zurückzuhalten.
§ 7 Geheimhaltung & Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (einschließlich Geschäftsgeheimnissen, technischem Know-how, Kundendaten und Geschäftsstrategien) streng vertraulich zu behandeln, nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden und nur den Personen zugänglich zu machen, die diese Informationen zur Vertragserfüllung benötigen.
(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
- Zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich werden
- Der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Erhalt von der offenlegenden Partei bekannt waren
- Von einem Dritten rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsverpflichtung mitgeteilt wurden
- Von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen entwickelt wurden
- Aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. In diesem Fall ist die offenlegende Partei unverzüglich zu informieren
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Beendigung des Vertrages hinaus für einen Zeitraum von 5 Jahren fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt die Verpflichtung zeitlich unbegrenzt.
(4) Beide Parteien werden ihre Mitarbeiter und eingesetzten Subunternehmer entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichten.
§ 8 Nutzungsrechte & Geistiges Eigentum
8.1 Individuell entwickelte Software
(1) An der individuell für den Kunden im Rahmen eines Projekts entwickelten Software (Individualsoftware) räumt KreuzerTec dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht ein, sofern im Einzelvertrag nicht anders vereinbart.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung behält KreuzerTec sämtliche Rechte an der entwickelten Software (Eigentumsvorbehalt). Dem Kunden steht bis dahin lediglich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur vertragsgemäßen Verwendung zu.
(3) Der Quellcode wird dem Kunden übergeben, sofern dies im Einzelvertrag vereinbart ist. Ohne entsprechende Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes.
8.2 Vorbestehende Komponenten & Werkzeuge
(1) An vorbestehenden Komponenten, internen Frameworks, Tools und Libraries von KreuzerTec (Pre-existing IP) verbleiben sämtliche Rechte bei KreuzerTec. Der Kunde erhält hieran ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, das auf den Einsatz im Rahmen der entwickelten Individualsoftware beschränkt ist.
(2) KreuzerTec wird den Kunden über den Einsatz wesentlicher vorbestehender Komponenten informieren.
8.3 Open Source
(1) KreuzerTec ist berechtigt, Open-Source-Komponenten einzusetzen, sofern deren Lizenzbedingungen der vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden nicht entgegenstehen.
(2) KreuzerTec wird den Kunden auf Verlangen über die eingesetzten Open-Source-Komponenten und deren Lizenzbedingungen informieren.
8.4 Referenzen
KreuzerTec ist berechtigt, die Zusammenarbeit und das Projekt namentlich als Referenz zu verwenden (z.B. auf der Website oder in Präsentationen), sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht. Vertrauliche Projektdetails werden dabei nicht offengelegt.
§ 9 Gewährleistung & Mängelrechte
(1) KreuzerTec gewährleistet, dass die Werkleistungen dem vertraglich vereinbarten Funktionsumfang entsprechen (Sachmängelfreiheit) und frei von Rechten Dritter sind, die die vertragsgemäße Nutzung einschränken (Rechtsmängelfreiheit).
(2) Maßgeblich für die Beurteilung der Mangelfreiheit sind ausschließlich die im Pflichtenheft, Lastenheft oder vergleichbaren Projektdokumenten vereinbarten Spezifikationen. Eine bestimmte Eignung für einen vom Kunden beabsichtigten Zweck wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt.
(4) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform unter genauer, reproduzierbarer Beschreibung des Mangels zu melden (Mängelrüge). KreuzerTec wird gemeldete Mängel innerhalb angemessener Frist nachbessern (Nacherfüllung). KreuzerTec hat das Recht, die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) zu wählen.
(5) Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder, bei wesentlichen Mängeln, vom Vertrag zurücktreten.
(6) Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die zurückzuführen sind auf:
- Unsachgemäße Bedienung oder Nutzung durch den Kunden
- Nicht autorisierte Änderungen, Anpassungen oder Eingriffe durch den Kunden oder Dritte
- Betrieb in einer nicht vertragsgemäßen oder nicht empfohlenen System- oder Infrastrukturumgebung
- Höhere Gewalt oder sonstige von KreuzerTec nicht zu vertretende Umstände
- Fehlerhafte oder unvollständige Daten, Materialien oder Informationen des Kunden
§ 10 Haftung
(1) KreuzerTec haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von KreuzerTec oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet KreuzerTec nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Die Haftungsobergrenze für sämtliche Schadensfälle aus einem Vertragsverhältnis beträgt die Höhe der vereinbarten Nettovergütung des jeweiligen Projekts, maximal jedoch EUR 500.000,00 pro Schadensfall.
(4) Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Kunden eingetreten wäre. Der Kunde ist verpflichtet, für angemessene Datensicherungsmaßnahmen zu sorgen.
(5) Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von KreuzerTec.
(7) Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung bleiben von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.
§ 11 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung ihrer Verpflichtungen, soweit dies auf Umständen beruht, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen (höhere Gewalt). Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, Epidemien, behördliche Anordnungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsstörungen, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen sowie Cyberangriffe und IT-Ausfälle, die nicht von der betroffenen Partei zu vertreten sind.
(2) Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Hindernisses informieren. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
(3) Dauert der Zustand höherer Gewalt länger als 3 Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall anteilig zu vergüten.
§ 12 Vertragslaufzeit & Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarungen. Mangels abweichender Regelung endet ein Projektvertrag mit der Abnahme der Werkleistung und vollständiger Zahlung.
(2) Bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit (z.B. Retainer, Rahmenverträge) verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils die ursprüngliche Laufzeit, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- Eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung wiederholt oder schwerwiegend verletzt
- Über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder eine Partei die eidesstattliche Versicherung abgibt
- Eine Partei die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten endgültig und ernsthaft verweigert
- Wesentliche Umstände eintreten, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und die Fortsetzung des Vertrags für eine Partei unzumutbar machen
(4) Im Falle einer Kündigung, gleich aus welchem Grund, hat der Kunde die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten. KreuzerTec wird bereits erbrachte Arbeitsergebnisse, Quellcodes und Dokumentation dem Kunden übergeben, soweit die Vergütung hierfür erfolgt ist.
(5) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
§ 13 Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG, einzuhalten.
(2) Soweit KreuzerTec im Rahmen eines Projekts personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, werden die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.
(3) Weiterführende Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
§ 14 Abgrenzung zu regulierten Beratungsleistungen
KreuzerTec erbringt ausschließlich technische Leistungen. Die nachfolgend genannten Beratungsleistungen werden nicht angeboten.
(1) KreuzerTec erbringt keine Finanzberatung oder Anlageberatung im Sinne des § 34f GewO oder des Kreditwesengesetzes (KWG). Technische Due-Diligence-Berichte stellen keine Grundlage für Investment-Entscheidungen dar und ersetzen keine professionelle Finanzberatung.
(2) KreuzerTec erbringt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Für steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater.
(3) KreuzerTec erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.
(4) Sämtliche Leistungen von KreuzerTec sind rein technischer Natur und beziehen sich auf Softwareentwicklung, IT-Infrastruktur, technische Architektur und verwandte technische Themengebiete.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss des internationalen Privatrechts (IPR), soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen ist Stuttgart, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines auf ihrer Grundlage geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht (salvatorische Klausel). Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für eine Änderung dieses Formerfordernisses.
(5) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag durch den Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung von KreuzerTec in Textform.
(6) Mündliche Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und einem Einzelvertrag gehen die Regelungen des Einzelvertrags vor.